Krankengeld: Höhe, Berechnung und Dauer – Beratung in Kaiserslautern und der Pfalz

Wie hoch ist mein Krankengeld? Wie lange bekomme ich es, und was passiert bei der Aussteuerung? Diese Fragen stellen sich die meisten Betroffenen erst dann, wenn sie schon längere Zeit krankgeschrieben sind. Als registrierter Rentenberater prüfe ich Ihre Berechnung, kläre offene Fragen mit Ihrer Krankenkasse und lege bei einer fehlerhaften Berechnung oder Ablehnung Widerspruch ein.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), darf aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 SGB V). Maßgeblich ist von diesen beiden Werten immer der niedrigere.

Grundlage für die Berechnung ist in der Regel der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnete Lohn- oder Gehaltszeitraum. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie regelmäßige Zulagen können anteilig einfließen, wenn darauf Beiträge gezahlt wurden.

Vom errechneten Brutto-Krankengeld werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. In der Krankenversicherung selbst ist das Krankengeld beitragsfrei.

Beispielrechnung
Bei 4.000 Euro Brutto und 2.600 Euro Netto im Monat ergeben 70 Prozent vom Brutto 2.800 Euro, 90 Prozent vom Netto dagegen nur 2.340 Euro. Da der niedrigere Wert gilt, liegt das Krankengeld hier bei 2.340 Euro brutto im Monat, abzüglich der genannten Sozialversicherungsbeiträge.

Eine grobe Orientierung geben auch Online-Krankengeld-Rechner. Die individuelle Prüfung Ihres Falls, insbesondere bei Einmalzahlungen, Zulagen, Fehlzeiten, Mehrarbeit oder unregelmäßigem Einkommen, ersetzen sie aber nicht.

Gibt es einen Höchstbetrag?

Ja. Das Krankengeld wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berechnet. 2026 liegt diese bei 5.812,50 Euro brutto im Monat bzw. 193,75 Euro pro Kalendertag. Daraus ergibt sich ein maximales Brutto-Krankengeld von 135,63 Euro pro Kalendertag. Wer mehr verdient, erhält trotzdem nicht mehr Krankengeld.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wegen derselben, nicht ausgeheilten Krankheit zahlt die Krankenkasse Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, der sogenannten Blockfrist
(§ 48 SGB V). Die ersten sechs Wochen zahlt in der Regel der Arbeitgeber als Entgeltfortzahlung weiter; diese Zeit wird auf die 78 Wochen angerechnet. Die Krankenkasse selbst zahlt Krankengeld also faktisch für maximal rund 72 Wochen.

Erkranken Sie während des Bezugs an einer weiteren, eigenständigen Erkrankung, verlängert sich der o. g. Bezugszeitraum in der Regel nicht. Jedoch jeder Fall ist individuell und im Einzelfall zu prüfen. Denn die sogenannte Aussteuerung ist oft hochkomplex.

Aussteuerung: Was passiert nach Ablauf der 78 Wochen?

Als Aussteuerung bezeichnet man das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen. Die Krankenkasse zahlt danach kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Je nach Situation kommen anschließend andere Leistungen in Betracht:

  • Arbeitslosengeld über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig, aber dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen
  • Eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn absehbar ist, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt
  • Bürgergeld bzw. Grundsicherung, wenn kein anderer Anspruch besteht

Bei der Meldung beim Arbeitsamt nach der Aussteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit drohen, insbesondere wenn Mitwirkungspflichten versäumt wurden. Der Übergang nach der Aussteuerung sollte deshalb rechtzeitig vorbereitet werden, damit keine Lücke in der Absicherung entsteht und keine unnötige Sperrzeit riskiert wird

Wenn die Krankenkasse das Krankengeld einstellt und die Arbeitsunfähigkeit für beendet erklärt

Nicht selten teilt die Krankenkasse mit, dass die Arbeitsunfähigkeit aus ihrer Sicht beendet sei und deshalb kein Krankengeld mehr gezahlt wird. Grundlage ist häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MD), den die Krankenkasse nach § 275 SGB V einschalten kann.

Problematisch wird es, wenn diese Einschätzung nur nach Aktenlage oder auch gar nicht erfolgt. Eine solche Beurteilung stützt sich dann allein auf vorliegende Unterlagen und kann die tatsächliche gesundheitliche Situation unter Umständen nicht zuverlässig abbilden. Gerade in diesen Fällen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die Entscheidung der Krankenkasse tragfähig begründet ist.

Wenn Ihnen ein solcher Bescheid vorliegt, sollten Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat im Blick behalten und den Bescheid nicht unwidersprochen hinnehmen, sofern Sie anderer Meinung sind.

Wenn die Krankenkasse zur Reha- oder Rente auffordert

Die Krankenkasse kann Sie nach § 51 SGB V auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Reha- oder sogar Rentenantrag zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, entfällt Ihr Krankengeldanspruch mit deren Ablauf. Ab 2027 verkürzt sich die Frist von zehn auf vier Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein solcher Antrag sogar automatisch als Rentenantrag, mit möglichen Abschlägen bei einer vorzeitigen Erwerbsminderungsrente.

Eine solche Aufforderung ist nicht immer rechtmäßig und sollte vor Fristablauf geprüft werden.


Wann lohnt sich eine Beratung?

  • Ihre Krankenkasse hat eine niedrigere Berechnung mitgeteilt, als Sie erwarten
  • Sie sind unsicher, ob Einmalzahlungen oder Zulagen richtig berücksichtigt wurden
  • Der Bezug wurde vorzeitig eingestellt oder abgelehnt obwohl Sie noch Anspruch auf bis zu 78 Wochen haben
  • Sie nähern sich der Aussteuerung nach 78 Wochen und wissen nicht, wie es weitergeht
  • Die Krankenkasse hat Sie zu einem Reha- oder Rentenantrag aufgefordert
  • Sie prüfen den Übergang von Krankengeld zu Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente
  • Sie planen den Bezug einer Teilrente wegen Alters und möchten weiter arbeiten

Ich prüfe Ihren Bescheid, rechne die Berechnung und die Anspruchsdauer über die Krankenkasse nach und helfe Ihnen im Widerspruchsfall.

Ist absehbar, dass Sie auch nach der Aussteuerung nicht mehr in Ihrem Umfang arbeiten können, kann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Welche medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente gelten, lesen Sie auf der eigenen Ratgeberseite.

Häufige Fragen zum Krankengeld

Wird das Krankengeld automatisch richtig berechnet?
Nicht immer. Fehler passieren vor allem bei unregelmäßigem Einkommen, Einmalzahlungen oder Zulagen. Eine Überprüfung lohnt sich besonders bei höherem Einkommen nahe der Beitragsbemessungsgrenze.

Kann mich die Krankenkasse zwingen, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen?
Direkt nicht, aber über § 51 SGB V indirekt: Bei einer wirksamen Aufforderung entfällt das Krankengeld, wenn Sie die gesetzte Frist nicht einhalten. Ob die Aufforderung in Ihrem Fall rechtmäßig ist, sollte genau geprüft werden.

Was, wenn der Medizinische Dienst meine Arbeitsunfähigkeit nicht anerkennt?
Entscheidet der Medizinische Dienst gegen die Einschätzung Ihres Arztes, ist das nicht zwangsläufig das letzte Wort. Solche Gutachten beruhen oft nur auf einer Prüfung nach Aktenlage und können die tatsächliche gesundheitliche Situation unter Umständen nicht zuverlässig abbilden. Ich prüfe den Bescheid und das Gutachten für Sie und lege bei Bedarf Widerspruch ein.

Was tun, wenn die Aussteuerung falsch berechnet wurde?
Fehler entstehen häufig bei mehreren Erkrankungen oder Lücken im Leistungszeitraum. Ich prüfe anhand Ihrer Krankengeldakte, ob die Berechnung korrekt ist.

Was passiert, wenn ich während des Krankengeldbezugs gekündigt werde?
Eine Kündigung beendet Ihren Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und bereits während Ihres Beschähftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Ihr Versicherungsstatus ändert sich aber, was geprüft werden sollte.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Schildern Sie mir Ihren Fall, ich melde mich zeitnah bei Ihnen.