Ewerbsminderungsrente: Anspruch, medizinische Voraussetzungen und Widerspruch – Beratung in Kaiserslautern und der Pfalz
Wer gesundheitlich nicht mehr voll arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI). Als registrierter Rentenberater berate ich Sie zu Ihrem Anspruch, unterstütze Sie bei Antrag und Unterlagen und lege bei Ablehnung Widerspruch ein.
Volle und teilweise Erwerbsminderung (VEM und TEM)
Maßgeblich ist, wie viele Stunden Sie auf nicht absehbare Zeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können:
- Volle Erwerbsminderung (VEM): weniger als 3 Stunden täglich – Anspruch auf die volle Rente.
- Teilweise Erwerbsminderung (TEM): 3 bis unter 6 Stunden täglich – Anspruch auf die halbe Rente.
- Keine Erwerbsminderung: 6 Stunden und mehr täglich.
Die medizinischen Voraussetzungen
Entscheidend ist nicht, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie überhaupt noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können. Geprüft werden Ihr zeitliches und Ihr qualitatives Leistungsvermögen (welche Tätigkeiten noch zumutbar sind), die Dauer der Einschränkung (in der Regel länger als sechs Monate) und Ihre Wegefähigkeit.
Grundlage sind Befundberichte, Reha-Entlassberichte und meist ein sozialmedizinisches Gutachten. Eine bloße Diagnose reicht nicht aus. Es kommt darauf an, welche funktionellen Einschränkungen sich daraus ergeben und wie gut diese dokumentiert sind.
Beziehen Sie derzeit Krankengeld und nähert sich das Ende der 78 Wochen? Dann lesen Sie auch, was bei der Aussteuerung und beim Krankengeld gilt.
Arbeitsmarktrente: volle Rente trotz teilweiser Erwerbsminderung
Können Sie noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten, steht Ihnen aber realistisch kein passender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Man spricht dann von der Arbeitsmarktrente, weil der Teilzeitarbeitsmarkt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als verschlossen gilt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Die Rente wird in der Regel befristet bewilligt. Wird nur eine teilweise Erwerbsminderung anerkannt, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und in den letzten 5 Jahren davor 3 Jahre Pflichtbeiträge aufweisen. Es gibt Verlängerungstatbestände und Ausnahmen, die ich anhand Ihres Versicherungsverlaufs prüfe.
Wie ich Sie unterstütze
- Einschätzung Ihres Anspruchs anhand von Versicherungsverlauf und Unterlagen
- Unterstützung bei Antrag und Zusammenstellung aussagekräftiger Unterlagen
- Prüfung von Bescheiden und Gutachten auf Fehler
- Widerspruch und Vertretung vor dem Sozial- und Landessozialgericht
Häufige Fragen
Reicht Berufsunfähigkeit für eine Erwerbsminderungsrente?
In der Regel nicht. Maßgeblich ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gibt es eine Sonderregelung
(§ 240 SGB VI).
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ich prüfe Bescheid, Gutachten und Unterlagen und formuliere den Widerspruch für Sie. Bleibt er erfolglos, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Wann sollte ich den Antrag stellen?
Möglichst zeitnah, sobald absehbar ist, dass die Einschränkung länger anhält. Bei verspäteter Antragstellung kann die Rente unter Umständen erst ab dem Antragsmonat gezahlt werden.
Anschlussfragen
Ich berate Sie zum Übergang vom Krankengeld und zur Aussteuerung, damit keine Lücke in Ihrer Absicherung entsteht.
Was kostet die Beratung?
Die Vergütung wird individuell vereinbart, je nach Arbeitsaufwand. Sprechen Sie mich gerne offen darauf an.
Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Schildern Sie mir Ihren Fall, ich melde mich zeitnah bei Ihnen.